BGH - Beschluß vom 26.06.2007
5 StR 138/07
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 46
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.06.2006

Voraussetzungen der Unzulässigkeit bei völlig ungeeigneter Begründung

BGH, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 5 StR 138/07

DRsp Nr. 2007/14203

Voraussetzungen der Unzulässigkeit bei völlig ungeeigneter Begründung

1. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, kann einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden, so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist. 2. Bei der Annahme einer völligen Ungeeignetheit in diesem Sinne ist aber äußerste Zurückhaltung geboten, um eine Begründetheitsprüfung im Gewande einer Zulässigkeitsprüfung zu verhindern. Eine Zurückweisung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ermöglicht § 26a StPO nicht. 3. Völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne scheidet aus, sobald eine nähere inhaltliche Prüfung der aus konkret bezeichneten Tatsachen abgeleiteten Ablehnungsgründe erforderlich ist.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.