KG - Beschluss vom 08.01.2018
3 Ws (B) 353/17 - 162 Ss 183/17
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 343 OWi 438/17

Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigte Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

KG, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 353/17 - 162 Ss 183/17

DRsp Nr. 2018/6033

Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigte Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

1. In Fällen der Erkrankung ist das Ausbleiben des Betroffenen nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist; es genügt, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. 2. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung hat, selbst wenn sie nur eine Arbeits-oder Terminsunfähigkeit bescheinigt, einen relativ hohen Beweiswert. 3. Der Umstand, dass in dem Attest keine näheren Angaben über den Krankheitszustand und die Diagnose enthalten ist, und es auch nicht erkennen lässt, ob die Erkrankung einem Erscheinen der Hauptverhandlung tatsächlich entgegensteht, erlaubt es nicht, den Einspruch zu verwerfen. 4. Auch die Unmöglichkeit der Nachprüfung rechtfertigt nicht die Verstellung, der Betroffene sei nicht entschuldigt gewesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe: