Autor: Staub |
Kurzüberblick
Nach § 247 Satz 1 StPO kann das Gericht die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer anordnen, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen (sog. Wahrheitsgefährdung). |
Es muss eine konkrete Gefahr für die Wahrheitsfindung bzw. Sachaufklärung bestehen (BGH, Beschl. v. 24.06.2014 - 3 StR 194/14, NStZ 2015, |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung wegen Wahrheitsgefährdung nach § 247 Satz 1 StPO. Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen nicht als gegeben an und will in Anwesenheit des Angeklagten verhandeln. Sie beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen für die Wahrheitsgefährdung festgestellt werden müssen.
Lösung
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