OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.05.2015
1 AR 2/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 4102 Nr. 2; RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3; RVG -VV Nr. 4103; RVG -VV Nr. 4104; RVG -VV Nr. 4105;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 4/14

Voraussetzungen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 1 AR 2/15

DRsp Nr. 2016/13239

Voraussetzungen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG

1. Ein Strafverfahren ist besonders umfangreich i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat. Als Vergleichsmaßstab dienen dabei nur gleichartige Verfahren, also für eine Sache vor der Wirtschaftsstrafkammer, die üblicherweise vor der Wirtschaftsstrafkammer durchgeführten Verfahren. 2. Ein Zeitaufwand von 17 Stunden für vier Besuche des ehemaligen Angeklagten in Justizvollzugsanstalten, davon drei in einer auswärtigen JVA, geht erheblich über den durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104, 4105 RVG -VV abgedeckten zeitlichen Aufwand für Besuche und Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren hinaus und kann daher die Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertigen. Gleiches gilt für einen Zeitaufwand von 28 Stunden für die Teilnahme an insgesamt vier verantwortlichen Vernehmungen des ehemaligen Angeklagten. Dies wird teilweise dadurch kompensiert, dass durch die Wahrnehmung von insgesamt sieben Hauptverhandlungsterminen lediglich ein Zeitaufwand von etwas mehr als 25 Stunden entstanden ist.