BGH - Beschluß vom 12.03.2008
2 StR 549/07
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 44
NStZ 2008, 474
StV 2008, 287
StraFo 2008, 246
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.03.2007

Voraussetzungen einer ins Blaue hinein aufgestellten Tatsachenbehauptung

BGH, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 2 StR 549/07

DRsp Nr. 2008/8734

Voraussetzungen einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung

1. Einem Beweisbegehren muss nicht oder nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. 2. Die Frage, ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen. 3. Von einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Beweisbehauptung kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten näher gelegen hätten.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: