BGH - Beschluss vom 30.06.2015
3 StR 183/15
Normen:
StPO § 265 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2015, 6
NStZ 2016, 61
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 273
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.01.2015

Voraussetzungen für den Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 3 StPO

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 183/15

DRsp Nr. 2015/14932

Voraussetzungen für den Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 3 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigng keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: