BGH - Beschluss vom 09.10.2012
2 StR 297/12
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63;
Fundstellen:
NJW 2012, 8
NJW 2013, 181
NStZ 2013, 155
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2013, 163
NStZ-RR 2013, 164
NStZ-RR 2013, 165
wistra 2013, 2
wistra 2013, 62
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.04.2012

Voraussetzungen für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus bei Verurteilung des Angeklagten wegen 21-fachen Betruges aus Gründen pathologischer Glücksspielsucht; Anforderungen an die Bejahung erheblich geminderter Schuldfähigkeit bei möglicher Feststellung einer krankhaften Spielsucht

BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 2 StR 297/12

DRsp Nr. 2012/23033

Voraussetzungen für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus bei Verurteilung des Angeklagten wegen 21-fachen Betruges aus Gründen pathologischer Glücksspielsucht; Anforderungen an die Bejahung erheblich geminderter Schuldfähigkeit bei möglicher Feststellung einer krankhaften Spielsucht

1. Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar.2. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind.3. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein.4. Die Frage, ob eine "schwere" seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, ferner die Frage, ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne "erheblich" ist, unterliegen der Würdigung des Gerichts.