BVerfG - Beschluss vom 29.06.2015
2 BvR 2048/12
Normen:
StPO § 475 Abs. 1 S. 1; StPO § 478 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 3503
StV 2016, 537
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 234 Js 2053/11
KG Berlin, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 61/12 141 AR 305/12

Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht an ein Presseunternehmen in einem Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2048/12

DRsp Nr. 2015/13218

Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht an ein Presseunternehmen in einem Strafverfahren

Tenor

1.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni 2012 - 4 Ws 61/12 - 141 AR 305/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StPO § 475 Abs. 1 S. 1; StPO § 478 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Akteneinsicht an ein Presseunternehmen im Strafverfahren.

1. Mit Urteil vom 19. September 2011 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. März 2012 als unbegründet.