BGH - Beschluss vom 09.06.2009
4 StR 461/08
Normen:
StGB § 66 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 4; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR MRK Art 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 7
NStZ 2009, 581
NStZ-RR 2009, 307
StV 2010, 57
StraFo 2009, 374
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.01.2008

Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung

BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 StR 461/08

DRsp Nr. 2009/16041

Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und erlaubten Munitionsbesitzes entfällt,

b)

im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 4; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 2;

Gründe: