BGH - Beschluss vom 09.06.2015
1 StR 198/15
Normen:
StPO § 258 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2015, 658
NStZ 2015, 6
NStZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.01.2015

Voraussetzungen für eine erneute Gewährung des letzten Wortes in einem Strafverfahren

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 198/15

DRsp Nr. 2015/11340

Voraussetzungen für eine erneute Gewährung des letzten Wortes in einem Strafverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: