Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Die Verfahrensrechte des Nebenklägers ergeben sich in erster Linie aus § 397 StPO. Die Vorschrift soll dem Nebenkläger eine gesicherte Rechts- und Schutzposition während des Gerichtsverfahrens vermitteln und seine aktive Teilhabe ermöglichen (BeckOK StPO/Weiner, 37. Ed., § 397 Rdnr. 1).
Gemäß § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Nebenkläger - in Abweichung von § 58 Abs. 1 StPO - selbst dann zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, wenn er noch als Zeuge vernommen werden soll und noch nicht vernommen ist (vgl. BGH, MDR 1952,
Die Regelung ist unter dem Aspekt der unbeeinträchtigten Wahrheitsermittlung nicht unbedenklich; eine Zeugenaussage, die auf eine etwaige vorangegangene Angeklagteneinlassung und ggf. sonstige Beweiserhebungen "aufbauen" kann, ist nicht nur von gemindertem Beweiswert, sondern für das Gericht auch wesentlich schwieriger (wenn überhaupt) zu würdigen. Üblicherweise wird zur Erhaltung der Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussage angezeigt, dass ein Nebenkläger bei gleichzeitiger Zeugenstellung erst nach seiner Vernehmung als Zeuge an der Hauptverhandlung teilnimmt, womit vermieden werden kann, den Wert seiner Zeugenaussage zu schwächen.
Hinweis |
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|