BGH - Beschluss vom 26.04.2017
2 StR 242/16
Normen:
StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 265; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 131
StV 2018, 34
wistra 2018, 49
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2015

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift; Prozessuale Verbindung einer Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Angeschuldigten zu gleichartiger Tateinheit; Unverwechselbare Bestimmung des Prozessgegenstands

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 2 StR 242/16

DRsp Nr. 2017/11507

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift; Prozessuale Verbindung einer Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Angeschuldigten zu gleichartiger Tateinheit; Unverwechselbare Bestimmung des Prozessgegenstands

Dem Tatgericht obliegt es bei der Prüfung, ob Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurde, die geschuldeten Beiträge nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2015, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 265; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe