5.1.3 Zwangsmittel

Autor: Rinklin

Nach § 230 Abs. 2 StPO ist dann, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist, vom Gericht die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. Dies bedeutet, dass das Gericht gegen den ausgebliebenen Angeklagten die Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO anordnen muss (Burhoff, Rdnr. 365).

Hingegen ist aber die bloße Befürchtung, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, nicht ausreichend, um die Vorführung nach § 230 Abs. 2 StPO anzuordnen (LG Magdeburg, Beschl. v. 03.05.2018 - 25 Qs 130 Js 2949/17 (35/18)).

Stufenverhältnis zwischen Zwangsmitteln

Zwischen den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kann das Gericht aufgrund der unterschiedlichen Eingriffswirkung (angemessene Mittel-Zweck-Relation) für den Angeklagten nicht frei entscheiden. Deshalb sieht die Vorschrift auf der ersten Stufe die Anordnung der Vorführung und erst auf der zweiten Stufe den stärker in die persönliche Freiheit des Angeklagten eingreifenden Haftbefehl vor, da nur hierdurch auch dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung getragen werden kann, dass bei einer für den Angeklagten belastenden Maßnahme auch Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfG, NJW 2007, 2318; BVerfGE 32, 87; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 26.03.2015 - Vf. 26-IV-14; KG, StraFo 2019, 462).