BGH - Beschluss vom 11.02.2014
4 StR 437/13
Normen:
StGB § 267; StGB § 64; StPO § 52 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 19.04.2013

Vorliegen der Erforderlichen Sachkunde eines Gerichts hinsichtlich der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 4 StR 437/13

DRsp Nr. 2014/4459

Vorliegen der Erforderlichen Sachkunde eines Gerichts hinsichtlich der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zeugin die Verlobte des Angeklagten war und/oder ist und sie sich deshalb auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht dem Vorsitzenden und nach deren Anrufung gemäß § 238 Abs. 2 StPO dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Revision einen Verstoß gegen § 252 StPO geltend macht und sich darauf beruft, die Angaben der Zeugin gegenüber einem Polizeibeamten hätten nicht durch Vernehmung dieser Verhörperson in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden dürfen. 3. Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Pkw befördert (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern etc.) durch das Führen des Transportfahrzeuges weitere Gesetzesverstöße, stehen diese regelmäßig zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit. 4. Rote Kennzeichen bilden - anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen - zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. April 2013

a) aa) bb) b) 2. 3.