BGH - Beschluss vom 03.09.2019
3 StR 291/19
Normen:
StPO § 250; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2019, 3736
NStZ 2020, 94
StV 2020, 831
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.01.2019

Vorliegen einer Verletzung des § 250 StPO durch die Einführung von molekulargenetischen Spurengutachten (DNA-Gutachten) im Wege des Selbstleseverfahrens; Umgehung des Grundsatzes der persönlichen Vernehmung durch ein Gericht aufgrund der Einführung eines in Privatlaboren gefertigten DNA-Gutachten im Wege des Urkundsbeweises

BGH, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 3 StR 291/19

DRsp Nr. 2019/16315

Vorliegen einer Verletzung des § 250 StPO durch die Einführung von molekulargenetischen Spurengutachten (DNA-Gutachten) im Wege des Selbstleseverfahrens; Umgehung des Grundsatzes der persönlichen Vernehmung durch ein Gericht aufgrund der Einführung eines in Privatlaboren gefertigten DNA-Gutachten im Wege des Urkundsbeweises

Eine stillschweigende Zustimmung zum Selbstleseverfahren kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der vorangegangenen Verfahrensgestaltung davon ausgegangen werden darf, dass sich alle Verfahrensbeteiligten der Tragweite ihres Schweigens bewusst gewesen sind. Daran fehlt es, wenn das Erfordernis eines Einverständnisses für eine Verlesung der Gutachten zu keinem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung thematisiert worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 250; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe