BGH - Beschluss vom 26.05.2009
5 StR 126/09
Normen:
StGB § 182 Abs. 1; StPO § 241 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 15
NStZ-RR 2009, 316
StRR 2009, 304
StV 2010, 58
StraFo 2009, 333
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.09.2008

Vorliegen einer Verletzung des Fragerechts durch unberechtigte Zurückweisung einer Frage des Verteidigers; Vorliegen einer sachfremden Frage i.S.v. § 241 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 5 StR 126/09

DRsp Nr. 2009/13971

Vorliegen einer Verletzung des Fragerechts durch unberechtigte Zurückweisung einer Frage des Verteidigers; Vorliegen einer sachfremden Frage i.S.v. § 241 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)

mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 182 Abs. 1; StPO § 241 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a)