BGH - Beschluss vom 09.12.2014
2 StR 381/14
Normen:
StGB § 27 Abs. 2; BtMG § 31 S. 1 Nr. 1;

Vorliegen eines einheitlichen Beihilfedelikts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 StR 381/14

DRsp Nr. 2015/1520

Vorliegen eines einheitlichen Beihilfedelikts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Juni 2014, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen, des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen schuldig ist,

b)

im Strafausspruch betreffend die Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 2; BtMG § 31 S. 1 Nr. 1;

Gründe