BGH - Beschluss vom 06.01.2021
5 StR 519/20
Normen:
StPO § 222a Abs. 1; StPO § 274 S. 1; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 81
StV 2021, 800
wistra 2021, 207
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 243 Js 338/18

Vorliegen eines Revisionsgrundes; Durchgreifen der Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung; Fehlende Mitteilung über die Änderung der Besetzung des Gerichts; Voraussetzungen einer Präklusion nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO; Beteiligung eines Hilfsschöffen als Schöffe; Negative Beweiskraft des Protokolls

BGH, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 5 StR 519/20

DRsp Nr. 2021/1754

Vorliegen eines Revisionsgrundes; Durchgreifen der Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung; Fehlende Mitteilung über die Änderung der Besetzung des Gerichts; Voraussetzungen einer Präklusion nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO; Beteiligung eines Hilfsschöffen als Schöffe; Negative Beweiskraft des Protokolls

Spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung ist die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung vor der Hauptverhandlung, so muss diese Änderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 222a Abs. 1; StPO § 274 S. 1; StPO § 338 Nr. 1;

Gründe