BGH - Beschluss vom 09.05.2012
2 StR 622/11
Normen:
StPO § 24 Abs. 2;

Vorschriftswidrige Besetzung eines Strafsenates aufgrund einer durch Druck des Präsidiums des BGH erzeugten fehlenden Unabhängigkeit der Richter

BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 2 StR 622/11

DRsp Nr. 2012/9460

Vorschriftswidrige Besetzung eines Strafsenates aufgrund einer durch Druck des Präsidiums des BGH erzeugten fehlenden Unabhängigkeit der Richter

1. Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren.2. Wurde vom Präsidium möglicherweise Druck ausgeübt, der sich aber nicht auf die Entscheidung als solche, sondern ausschließlich darauf gerichtet hat, dass die Richter den anhängigen Verfahren Fortgang gegeben, vermag allein dies eine Befangenheit nicht zu begründen.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl werden als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, der auch die vorschriftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt hat, macht geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch einen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck bestimmen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen: