25.1.4 Gegenstand einer Verständigung, § 257c StPO

Autor: Schößling

Für eine Verständigung "geeignete" Fälle

Eine Verständigung kann nach der gesetzlichen Regelung des § 257c StPO in allen Strafverfahren vereinbart werden, wenn sich die Strafsache als hierfür "geeigneter Fall" darstellt (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO). Praktisch ist diese Einschränkung häufig bedeutungslos, wenn lediglich alle Verfahrensbeteiligten eine Verständigung herbeiführen wollen.

Ungeeignet für eine Verständigung sind allein Sachverhalte, bei denen

die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen dem prozessordnungskonformen Abschluss einer Verständigung entgegensteht (z.B. die Frage des Vorliegens von im Verfahren aufklärbaren Prozessvoraussetzungen wie beispielsweise eine fragliche Verjährung des Tatvorwurfs oder Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten) oder

die Vereinbarung bestimmter Verständigungsinhalte gesetzlich untersagt ist (z.B. das Absehen von der Anordnung einer Maßregel, z.B. das Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis; siehe § 61 Nr. 5 StGB).

Jugendstrafverfahren