Autor: Rinklin |
Wird gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt (§ 410 StPO), so wird vom Gericht Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 411 Abs. 1 StPO). Für den Fall, dass das Ausbleiben des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins nicht genügend entschuldigt ist, findet § 412 StPO Anwendung, der seinerseits auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Verwerfung der Berufung des Angeklagten bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben (§ 329 StPO) verweist (siehe dazu Kapitel 5.1.9).
Damit der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen werden kann, muss der Angeklagte auch ordnungsgemäß geladen worden sein. Dies erfordert u.a., dass in der Ladung auf die Möglichkeit der Verwerfung des Einspruchs im Falle des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung hingewiesen wird (OLG Hamburg, MDR 1976,
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