BGH - Urteil vom 29.07.2021
I ZR 114/20
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2021, 1315
MDR 2022, 49
NJW 2021, 3404
NJW-RR 2021, 1491
WRP 2021, 1444
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 75/18
OLG Düsseldorf, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 35/19

Werbung eines Zahnarztes ohne Fachzahnarztausbildung für Kieferorthopädie mit den Angaben Kieferorthopädie und (Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie; Auslösung von Fehlvorstellung in einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise

BGH, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen I ZR 114/20

DRsp Nr. 2021/14179

Werbung eines Zahnarztes ohne Fachzahnarztausbildung für Kieferorthopädie mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie"; Auslösung von Fehlvorstellung in einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf die Anlagen K 1 und K 2 bezogenen Unterlassungsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 3;

Tatbestand