Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf die Anlagen K 1 und K 2 bezogenen Unterlassungsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
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