BGH - Beschluss vom 03.11.2020
6 StR 348/20
Normen:
BtMG § 31 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 19
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 562 Js 207204/18 KLs 16/19 105 Ss 170/20

Wesentlichkeit der geleisteten Aufklärungshilfe zu Betäubungsmittelgeschäften als vertypter Strafmilderungsgrund

BGH, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 6 StR 348/20

DRsp Nr. 2020/17602

Wesentlichkeit der geleisteten Aufklärungshilfe zu Betäubungsmittelgeschäften als vertypter Strafmilderungsgrund

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Juni 2020 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BtMG § 31 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes: