OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2013
4 U 162/12
Normen:
§§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG, 4 Nr. 11 UWG, 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA, Art. 12 GG;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 662
DStR 2013, 13
FamFR 2013, 263
GRUR 2013, 746
MDR 2013, 16
MMR 2013, 507
NJW 2013, 2038
NJW 2013, 28
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 65/12

Wettbewerbswidrigkeit und berufsrechtliche Zulässigkeit der Werbeaussage Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld auf der Internetseite eines Rechtsanwalts

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 4 U 162/12

DRsp Nr. 2013/8066

Wettbewerbswidrigkeit und berufsrechtliche Zulässigkeit der Werbeaussage "Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld" auf der Internetseite eines Rechtsanwalts

1) Die Aussage "Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld" auf der Internetseite eines Anwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird.2) In dieser Aussage ist auch keine unsachliche Werbung zu sehen, mit der der Anwalt gegen §§ 43 b BRAO, 6 BORA verstößt. Eine solche Werbung ist ungeachtet einer damit verbundenen Anlockwirkung jedenfalls dann erlaubt, wenn sie -wie hier- keine reklamehafte gleichsam "marktschreierische" Gestalt annimmt und auch nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen.3) Die Darstellung eines online eingeleiteten Scheidungsverfahrens als formalisiertes Verfahren in neun Schritten ist weder irreführend noch unsachlich, wenn sie wie eine mündliche Beratung wirkt, inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dabei auch nicht den Eindruck erweckt, dass eine anwaltliche Beratung in keinem Fall stattzufinden braucht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.