OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2000
2 BL 140/00
Normen:
StPO § 121 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 60

wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem Sachverständigen, zögerliche Erstellung des Sachverständigengutachtens, Mahnungen an den Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 2 BL 140/00

DRsp Nr. 2000/7062

wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem Sachverständigen, zögerliche Erstellung des Sachverständigengutachtens, Mahnungen an den Sachverständigen

»In einer Haftsache ist es bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gebotenen Förderung des Verfahrens unerlässlich, mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist, wobei der Gutachter ständig auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen ist.«

Normenkette:

StPO § 121 ;

Gründe:

I.

Der Angeschuldigte wurde am 7. Februar 2000 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 8. Februar 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom selben Tage (67 Gs 167/00) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Der Haftbefehl wurde durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 21. Juli 2000 zwischenzeitlich ersetzt.

Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in zehn Fällen unerlaubt Betäubungsmittel erworben und in zwölf Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, wobei es sich in einem Fall um eine nicht geringe Menge handeln soll.

Wegen der Tatbegehung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Haftbefehls und der Anklageschrift Bezug genommen.