OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.09.2004
14 Wx 73/03
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 33
FamRZ 2005, 1282
NJW 2005, 1519
NJW-RR 2005, 527
OLGReport-Karlsruhe 2005, 78
ZEV 2005, 259
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 232/01

Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 14 Wx 73/03

DRsp Nr. 2005/510

Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

»1. Unterbreitet der Testamentsvollstrecker den Erben konkrete Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, so liegt darin eine seine Entlassung aus dem Amt rechtfertigende grobe Pflichtverletzung auch dann, wenn die Erben ihn zur vorzeitigen Auseinandersetzung gedrängt hatten. 2. Die Unterbreitung eines in hohem Maße eigennützigen Auseinandersetzungsvorschlags stellt eine grobe Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers dar. 3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe für eine Entlassung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen. 4. Nimmt das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers an, so darf es die Entlassung nicht selbst aussprechen, vielmehr hat es das Nachlassgericht hierzu anzuweisen.«

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.