Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)im Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Betrugs und
b)im gesamten Strafausspruch.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2.Auf die Revision des Angeklagten P. wird das genannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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