BGH - Beschluß vom 09.11.2005
1 StR 447/05
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2 § 137 Abs. 1 § 257 § 337 Abs. 1 § 354 ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 272
JZ 2006, 473
NJW 2006, 707
NStZ 2006, 348
Rpfleger 2006, 287
StV 2006, 396
wistra 2006, 148
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 10.06.2005

Widerspruch gegen die Verwertbarkeit eines Beweismittels erst nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision

BGH, Beschluß vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 1 StR 447/05

DRsp Nr. 2005/20272

Widerspruch gegen die Verwertbarkeit eines Beweismittels erst nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision

Der Senat neigt der Auffassung zu, dass ein Widerspruch gegen die Verwertbarkeit eines im Ermittlungsverfahren erhobenen "Beweises" (hier: Beschuldigtenvernehmung), der erst nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision erklärt wurde, verspätet und daher präkludiert ist.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2 § 137 Abs. 1 § 257 § 337 Abs. 1 § 354 ;

Gründe:

Zu der Verfahrensrüge, die die Verwertbarkeit der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 16. September 2003 in Abwesenheit des bestellten Verteidigers und ohne Dolmetscher betrifft, bemerkt der Senat:

I. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am 15. September 2003 wurde der Angeklagte, italienischer Staatsangehöriger, der mehr als 30 Jahre in Deutschland gelebt hatte, aus spanischer Auslieferungshaft an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Zuvor war ihm bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Termin zur Verkündung des Haftbefehls wurde bestimmt auf den 16. September 2003, 13.30 Uhr. Die Staatsanwaltschaft setzte den Verteidiger und die für die Vorführung des Beschuldigten zuständige Kriminalpolizei vom Termin in Kenntnis. Ein Dolmetscher wurde vom Ermittlungsrichter geladen.