Widerspruch gegen Verwertung der Angaben des Beschuldigten bei der Polizei

 

 

 

An das

Amtsgericht...- Schöffengericht -

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az....

widerspricht der Angeklagte ... der Verwertung der Aussage des Zeugen ..., soweit dieser in seiner soeben vor dem Schöffengericht getätigten Zeugenaussage Angaben über Äußerungen gemacht hat, die der Angeklagte ... bei seiner verantwortlichen Vernehmung vor der Polizei am ... gemacht habe.

Begründung:

Die von dem Zeugen ... wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten ... unterliegen gemäß den vom BGH in BGHSt 38, 214 begründeten Grundsätzen einem Beweisverwertungsverbot, da der Angeklagte vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gem. § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter hingewiesen worden ist.

Der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Zeugenaussage selbst eingeräumt, diesen Hinweis unterlassen zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte dieses Recht kenne, da er in der Vergangenheit schon mehrfach als Beschuldigter wegen diverser anderer strafrechtlicher Vorwürfe vernommen worden sei. Eine solche pauschale Unterstellung gegenüber Personengruppen, die schon des Öfteren mit der Polizei oder Justiz zu tun hatten, ist jedoch nach der zitierten BGH-Rechtsprechung unzulässig. Mein Mandant war sich bei der Vernehmung durch ...