BGH - Beschluß vom 15.08.2000
5 StR 223/00
Normen:
StPO § 100 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2000, 432
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Widerspruch gegen Verwertung einer Telefonüberwachung

BGH, Beschluß vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 5 StR 223/00

DRsp Nr. 2000/6917

Widerspruch gegen Verwertung einer Telefonüberwachung

Die Unverwertbarkeit einer Telefonüberwachung erfordert, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger der Verwertung rechtzeitig widersprochen haben.

Normenkette:

StPO § 100 a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren angeordneten Telefonüberwachung beanstandet wird, merkt der Senat an: