BGH - Urteil vom 02.06.1992
1 StR 182/92
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(455)127Nr.4c
MDR 1992, 890
NJW 1992, 2840
NStZ 1992, 506
Rpfleger 1993, 36
StV 1992, 549
VRS 83, 276
wistra 1992, 308
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

BGH, Urteil vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 1 StR 182/92

DRsp Nr. 1993/546

Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

»Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die Revision kann nicht alternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

I. 1. Die Rüge, das Landgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, den Vernehmungsbeamten Ba. als Zeugen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO), greift nicht durch.