Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
I. 1. Die Rüge, das Landgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, den Vernehmungsbeamten Ba. als Zeugen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO), greift nicht durch.
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