Streitig ist, ob Aufwendungen für Schulbücher und öffentliche Verkehrsmittel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder, für die sie Kindergeld erhalten und die im Streitjahr 2008 die Schule besuchten.
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