FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2012
6 K 1736/10
Normen:
EStG § 31; EStG § 33; FGO § 56; FGO § 64; FGO § 52a;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 89
CR 2013, 11
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1144
NJW 2013, 28
NVwZ 2013, 8

Wiedereinsetzung bei Klage per Email

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 1736/10

DRsp Nr. 2013/1655

Wiedereinsetzung bei Klage per Email

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Klage innerhalb der Klagefrist ohne qualifizierte Signatur per Email erhoben wird der Hinweis des Gerichts gemäß § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO aufgrund von Umständen in der Sphäre des Gerichts nach Ablauf der Klagefrist erfolgt das Finanzamt Einsprüche per Email als zulässig behandelt der nicht vertretene Kläger als steuerlicher und juristischer Laie aufgrund der identischen Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrungen im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung nicht erkennen kann, dass für die Klageerhebung andere Formanforderungen als für den Einspruch. 2. Kosten für Lernmittel und Schülerbeförderung sind mit dem Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag abgegolten und können nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 33; FGO § 56; FGO § 64; FGO § 52a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Schulbücher und öffentliche Verkehrsmittel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder, für die sie Kindergeld erhalten und die im Streitjahr 2008 die Schule besuchten.