BGH - Beschluß vom 11.05.2005
2 StR 150/05
Normen:
StPO § 44 § 258 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStR 2005, 650
StV 2006, 461
wistra 2005, 344
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.01.2005

Wiedereinsetzung bei unvollständiger Fax-Übermittlung; Vorbereitungszeit für das Verteidigerplädoyer

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 2 StR 150/05

DRsp Nr. 2005/9056

Wiedereinsetzung bei unvollständiger Fax-Übermittlung; Vorbereitungszeit für das Verteidigerplädoyer

1. Wird durch technische Probleme ein Fax (hier: Revisionsbegründungsschriftsatz) unvollständig übermittelt, kann Wiedereinsetzung gewährt werden.2. Erachtet der Verteidiger die Vorbereitungszeit für sein Plädoyer als nicht ausreichend, muss er dies regelmäßig dem Gericht gegenüber zu erkennen geben und eine längere Unterbrechung beantragen.

Normenkette:

StPO § 44 § 258 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, den 47seitigen Revisionsbegründungsschriftsatz per Fax dem Landgericht übersandt. Aufgrund nicht mehr aufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht empfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am 12. Januar 2005, also verspätet, beim Landgericht ein. Die Verteidigerin erfuhr dies erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.