1. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte am 10. Januar 2005, dem Tage des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, den 47seitigen Revisionsbegründungsschriftsatz per Fax dem Landgericht übersandt. Aufgrund nicht mehr aufklärbarer Umstände wurden die letzten neun Seiten des Faxes dort nicht empfangen. Der mit der Post übersandte vollständige Schriftsatz ging am 12. Januar 2005, also verspätet, beim Landgericht ein. Die Verteidigerin erfuhr dies erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
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