Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an:
Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkündung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hatte. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 GVG den Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte gewährt werden müssen.
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