Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr.
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