BGH - Urteil vom 09.08.2007
3 StR 96/07
Normen:
StPO § 228 Abs. 1 § 338 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 3364
NStZ 2008, 113
Rpfleger 2008, 42
StV 2008, 9
wistra 2008, 28
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 26.09.2006

Willkürverbot bei der Unterbrechungsentscheidung

BGH, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 3 StR 96/07

DRsp Nr. 2008/16759

Willkürverbot bei der Unterbrechungsentscheidung

»1. Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.2. Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.«

Normenkette:

StPO § 228 Abs. 1 § 338 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu näherer Erörterung.