Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, zumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ 1984,
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999,
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