BGH - Beschluß vom 05.12.2001
1 StR 482/01
Normen:
StPO § 302 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 114
wistra 2002, 108
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

BGH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 1 StR 482/01

DRsp Nr. 2002/2236

Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

Ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten kann wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein; aus enttäuschten Erwartungen kann hingegen die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche in drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit gewerbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel verzichtet.