BGH - Beschluss vom 06.12.2018
4 StR 484/18
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 295
StV 2019, 806
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 01.06.2018

Würdigung der Beweistatsache in ihrer Bedeutung als Indiztatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch Vernehmung eines Zeugen i.R.d. Verurteilung wegen Vergewaltigung

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 484/18

DRsp Nr. 2019/1914

Würdigung der Beweistatsache in ihrer Bedeutung als Indiztatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch Vernehmung eines Zeugen i.R.d. Verurteilung wegen Vergewaltigung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juni 2018 wird das vorbezeichnete Urteil

a)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa)

soweit der Angeklagte im Fall II.1.a) der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

bb)

im Gesamtstrafenausspruch;

cc)

im Adhäsionsausspruch betreffend die Adhäsionsklägerin M. ; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

b)

im Adhäsionsausspruch betreffend die Adhäsionsklägerin G. dahingehend geändert, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2018 zu zahlen sind.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Endscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe