BGH - Beschluss vom 31.07.2018
1 StR 382/17
Normen:
StPO § 258 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 234
StV 2019, 308
wistra 2019, 113
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.09.2016

Würdigung des Beweisergebnisses durch den Staatsanwalt im Schlussvortrag als Zeuge zu früheren Vernehmungen eines Belastungszeugen

BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 1 StR 382/17

DRsp Nr. 2018/15687

Würdigung des Beweisergebnisses durch den Staatsanwalt im Schlussvortrag als Zeuge zu früheren Vernehmungen eines Belastungszeugen

Ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, ist an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht. Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 1;

Gründe