BGH - Beschluss vom 07.11.2018
4 StR 353/18
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 406 Abs. 1 S. 1; StPO § 406 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 334
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.04.2018

Zahlung von Schadensersatz bei Anerkenntnis des Adhäsionsanspruchs i.R.d. Teileinstellung des Verfahrens wegen Betrugs

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 4 StR 353/18

DRsp Nr. 2019/299

Zahlung von Schadensersatz bei Anerkenntnis des Adhäsionsanspruchs i.R.d. Teileinstellung des Verfahrens wegen Betrugs

Ein Angeklagter ist gemäß dem Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren zu verurteilen, wenn er den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt. Es ist mit dem Dispositionsrecht des Angeklagten nicht zu vereinbaren, seine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis davon abhängig zu machen, dass der Tatrichter abweichend vom zivilverfahrensrechtlichen Prüfungsmaßstab den dem anerkannten Anspruch zugrunde liegenden strafrechtlichen Sachverhalt weiter aufklärt.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. April 2018 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2; StPO § 406 Abs. 1 S. 1; StPO § 406 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 97 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hiervon drei Monate für vollstreckt erklärt. Zudem hat es die Einziehung eines Betrags in Höhe von 67.145 Euro als Wertersatz angeordnet und den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger 335.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.