8.1.5 Unterbrechung der Hauptverhandlung

Autor: Freyschmidt

8.1.5.1 Zeitliche Voraussetzungen; Höchstdauer der Unterbrechung

Höchstdauer

Jede Hauptverhandlung darf auf Anordnung des Vorsitzenden bis zu drei Wochen unterbrochen werden (§ 229 Abs. 1 StPO). Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist. Zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin dürfen demnach nicht mehr als 21 Tage liegen (BGH, NStZ 2020, 622).

"Schiebetermine"

Eine Hauptverhandlung gilt im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO als fortgesetzt und muss demgemäß nicht ausgesetzt werden, wenn in einem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt wird. Unschädlich ist es, wenn der Termin daneben auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (vgl. BGH, NStZ 2011, 532). Eine Verhandlung i.S.d. § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO zur Sache liegt vor, wenn erörtert wird, ob weitere Beweisanträge gestellt werden sollen, die Strafkammer darauf hinweist, die Akte eines anderen Ermittlungsverfahrens beigezogen zu haben, deren Inhalt aber nicht von Amts wegen in die Hauptverhandlung einzuführen und Staatsanwaltschaft und Verteidiger hierzu Stellung beziehen (vgl. BGH, NStZ 2021, 381).