OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.06.2017
1 Ss 96/17
Normen:
StPO § 408b; StPO § 411 Abs. 2 S. 2; StPO § 420 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2018, 152
Vorinstanzen:
AG Emden, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Cs 150/16

Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 1 Ss 96/17

DRsp Nr. 2017/11729

Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

Die Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408b StPO wirkt über die Einlegung des Einspruchs hinaus jedenfalls bis zur Einlegung des Rechtsmittels gegen das auf den Einspruch hin ergangene amtsgerichtliche Urteil fort.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 3. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emden zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StPO § 408b; StPO § 411 Abs. 2 S. 2; StPO § 420 Abs. 4;

Gründe:

Das Amtsgericht Emden hat den Angeklagten mit Urteil vom 3. November 2016 wegen "unbefugter Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs" zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten. Er erstrebt mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge (Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 408b Satz 1 StPO) die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt.

Das Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO Erfolg, so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.

1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde: