Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 3. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Emden zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Das Amtsgericht Emden hat den Angeklagten mit Urteil vom 3. November 2016 wegen "unbefugter Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs" zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten. Er erstrebt mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge (Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 408b Satz 1 StPO) die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt.
Das Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO Erfolg, so dass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.
1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde:
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