BayObLG - Beschluss vom 16.05.2001
2 St RR 48/01
Normen:
StPO § 55 Abs. 2, § 261, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
NZV 2001, 525
StV 2002, 179
VRS 101, 116

Zeitpunkt der Geltendmachung des Verwertungsverbots hinsichtlich einer Aussage durch den Angeklagten

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 2 St RR 48/01

DRsp Nr. 2001/11177

Zeitpunkt der Geltendmachung des Verwertungsverbots hinsichtlich einer Aussage durch den Angeklagten

»1. Will der Angeklagte ein Verwertungsverbot hinsichtlich einer Aussage geltend machen, die er als Zeuge ohne Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO gemacht hat, muss er der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprechen.2. Eine zulässige Revisionsrüge erfordert in einem solchen Fall demzufolge einen Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Revisionsführer der Beweiserhebung über die ohne die Belehrung gemachten Angaben rechtzeitig im Sinne des § 257 StPO widersprochen hat.«

Normenkette:

StPO § 55 Abs. 2, § 261, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: