BGH - Urteil vom 05.02.2009
III ZR 164/08
Normen:
ZPO § 265 Abs. 2 S. 1; ZPO § 696 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 524
BGHZ 179, 329
FamRZ 2009, 869
MDR 2009, 582
NJW 2009, 1213
VersR 2009, 1285
WM 2009, 916
ZIP 2009, 1592
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 4371/07
LG München I, 3 O 19266/05 vom 17.07.2007,

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen nach Abtretung

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen III ZR 164/08

DRsp Nr. 2009/5917

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen nach Abtretung

1. Im Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Gericht des streitigen Verfahrens ein. 2. Ist die Klageforderung erst nach Eingang der Akten bei dem Gericht des streitigen Verfahrens abgetreten worden, so hat die Abtretung gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Zedent wird vielmehr kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Zessionars und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen. 3. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Zedenten, die vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgetretenen Ansprüche für den Zessionar geltend zu machen, ist regelmäßig nicht anzuerkennen.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.