Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
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