BGH - Beschluß vom 30.03.2007
1 StR 349/06
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 § 252 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 652
StV 2007, 401

Zeugnisverweigerung und Gestatten der Verwertung von Angaben gegenüber Drittem

BGH, Beschluß vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 1 StR 349/06

DRsp Nr. 2007/7733

Zeugnisverweigerung und Gestatten der Verwertung von Angaben gegenüber Drittem

Macht ein Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so muss die Erklärung, er gestatte gleichwohl die Verwertung seiner Angaben gegenüber einem Dritten (hier: einer Psychologin), muss diese Erklärung des Zeugen eindeutig sein.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 § 252 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zwölf Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Opfer waren die Nebenklägerinnen, seine Töchter S. und U..

Die drei abgeurteilten Taten zum Nachteil von S. (geboren 1974) soll er 1985/86 begangen haben, hierfür wurde je eine Strafe von sechs Monaten, einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten verhängt. Zu den abgeurteilten Taten zum Nachteil von U. (geboren 1982) kam es zwischen 1988 und 1991/92. Die Strafen hierfür betrugen einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, viermal zehn Monate und einmal sechs Monate. Die Anzeige war Ende 2002 erfolgt.