8.2.1 Aussetzung wegen verspäteter Ladung des Verteidigers

Autor: Freyschmidt

Kurzüberblick

Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (§ 217 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte (§ 217 Abs. 2 StPO) und/oder sein Verteidiger (§ 218 i.V.m. § 217 Abs. 2 StPO) können bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen. Die Entscheidung, ob der Antrag gestellt oder auf ihn verzichtet werden soll, obliegt dem Verteidiger.

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Eine Vollmacht muss nicht vorgelegt werden (vgl. BGH, NStZ 1990, 44; OLG Bamberg, NJW 2007, 393). Bei mehreren Verteidigern muss die Wochenfrist des § 217 Abs. 1 StPO bei jedem (Wahl-)Verteidiger gewahrt werden (BGH, StV 2001, 663; BGH, NStZ 1995, 298; BGH, NStZ 1985, 229).

Das mit der Sache befasste Gericht entscheidet über den Antrag (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO) durch Beschluss (Meyer-Goßner/Schmitt, § 228 Rdnr. 6). Der die Aussetzung ablehnende Beschluss ist nach § 305 Satz 1 StPO unanfechtbar (LR/Jäger, § 217 Rdnr. 15).

Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann durch den Angeklagten (§ 217 Abs. 3 StPO) sowie den Verteidiger verzichtet werden (BGH, NStZ 2005, 646; BGH, NStZ 2009, 48).

Sachverhalt