BGH - Beschluss vom 30.08.2011
2 StR 652/10
Normen:
StPO § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 286
NJW 2011, 3733
StV 2012, 584
wistra 2012, 73
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.06.2010

Zugrundelegung von weder als Urkunde noch im Selbstleseverfahren in den Prozess einbezogenen Kontoauszügen bei der Urteilsfindung

BGH, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 2 StR 652/10

DRsp Nr. 2011/18292

Zugrundelegung von weder als Urkunde noch im Selbstleseverfahren in den Prozess einbezogenen Kontoauszügen bei der Urteilsfindung

1. Die Inaugenscheinnahme einer Urkunde beinhaltet im Übrigen nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es nicht auf ihren Inhalt, sondern auf ihr Vorhandensein oder ihren Zustand ankommt.2. Der Inhalt einer Urkunde kann durch ihren Vorhalt an Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; Beweisgrundlage ist dann allerdings nicht der Vorhalt selbst, sondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wurde.3. Zur Feststellung einer tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit empfiehlt es sich, einen Liquiditätsstatus zu erstellen oder durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in dem übersichtlich die Barmittel sowie die kurzfristig liquidierbaren Vermögenswerte aller bestehenden oder zu erwartenden Verbindlichkeiten entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeit gegenübergestellt werden.4. Im Rahmen des § 266 StGB kann eine Schädigung des Gesamthandvermögens einer Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam sein , als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt; für die Frage des Nachteilseintritts ist demnach nicht allein auf die Gesellschaft, sondern auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter abzustellen.

Tenor

1. a) b) 2.