BayObLG - Beschluß vom 13.11.1997
4 St RR 239/97
Normen:
GVG § 191 ; StPO § 22 Nr. 4, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 85 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 157
NJW 1998, 1505
NStZ 1998, 270
StV 2001, 264
wistra 1998, 120

Zulässige Zeugenvernehmung eines als Dolmetscher abgelehnten Polizeibeamten

BayObLG, Beschluß vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 4 St RR 239/97

DRsp Nr. 1998/2341

Zulässige Zeugenvernehmung eines als Dolmetscher abgelehnten Polizeibeamten

»Ein Polizei-/Zollbeamter, der bei einer Vernehmung gedolmetscht hat und deswegen als Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, kann zu den von ihm übersetzten Angaben Dritter als (sachverständiger) Zeuge gehört werden.«

Normenkette:

GVG § 191 ; StPO § 22 Nr. 4, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 85 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 3.12.1996 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner zog es den sichergestellten Pkw einschließlich Zubehör und die sichergestellten 73 Stangen Zigaretten ein.

Am 12.6. verwarf das Landgericht die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten und änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Die auf die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Gründe: