Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 3.12.1996 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner zog es den sichergestellten Pkw einschließlich Zubehör und die sichergestellten 73 Stangen Zigaretten ein.
Am 12.6. verwarf das Landgericht die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten und änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Die auf die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
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