KG - Beschluss vom 07.10.2019
(3) 121 Ss 94/19 (59/19)
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 273 Js 1132/16

Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme der Tatörtlichkeit zum Zwecke der Widerlegung einer Zeugenaussage

KG, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 94/19 (59/19)

DRsp Nr. 2020/8892

Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme der Tatörtlichkeit zum Zwecke der Widerlegung einer Zeugenaussage

1. Der Augenschein der Tatörtlichkeit ist nur dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er nicht rekonstruierbare örtliche Verhältnisse zur Tatzeit beweisen soll. 2. Die Zurückweisung des Beweisantrags kann auch nicht darauf gestützt werden, die Augenscheinnahme sei wegen der Schilderungen eines Zeugen zu den in Rede stehenden Örtlichkeit zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2019 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

2

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2; StPO § 244 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.